Satzung

§ 1 Name und Sitz

 der Verein führt den Namen:  Freundeskreis Bareka Brücke zur Dritten Welt e. V.

 Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht  Heilbronn eingetragen.
 Der Verein hat seinen Sitz in Untergruppenbach Kreis Heilbronn

§ 2 Ziel und Zweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe
    insbesondere durch die Unterstützung von Menschen in Dritte-Welt-Ländern.
  • Der Verein stellt auch in Katastrophen- und Notfällen in anderen Ländern Geldmittel oder Sachspenden zur Verfügung. Hierüber entscheidet der Vorstand.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Verein dient ausschließlich  und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.
  • Die Mitglieder haben bei Ausscheiden keine Ansprüche an das Vereins-
    vermögen. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  • Der Verein ist interkonfessionell, wahrt richtungspolitische Neutralität, ist  nicht an Parteien und Interessengruppen gebunden und bekennt sich zum
    Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke. 

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme   entscheidet der Vorstand. 
  • Der Antrag auf Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt. Die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft  kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Ablehnung wird schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft wird rechtswirksam mit Entrichtung des ersten Beitrages.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Interessen dieser Satzung zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden bei :
     - Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.
    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über den Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der oder die Betroffene innerhalb von 6 Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

 § 5 Der Vorstand

Der Vorstand wird gebildet aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • 1. Beisitzer
  • 2. Beisitzer

Die Wahl des Vorstands erfolgt aus und von der Mitgliederversammlung  mit einfacher Mehrheit.

Der 1. Vorsitzende ist Vorstand i.S. des §26 Abs. 2 BGB. Er vertritt den  Verein als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich.

Der 1. Vorsitzende kann für bestimmte Aufgaben einzelne Mitglieder des Vereins bevollmächtigen. Er kann auch für die Wahrnehmung von Vereins-Interessen vor Gericht einen geeigneten Vertreter beauftragen.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur  Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Er ist vom 1. Vorsitzenden nach  Notwendigkeit oder auf Verlangen eines seiner Mitglieder mit einer Frist von 10  Tagen einzuberufen. Die Mitteilung hat an alle Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
Innerhalb eines Geschäftsjahres kann der Vorstand oder einer seiner Mitglieder von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.  

 § 6 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Notwendigkeit, mindestens  einmal im Jahr einberufen.
  • Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheime Abstimmung erfolgen.
  • Auf Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands ist  die Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.
  • Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß  eingeladen wurden.
  • Über den Verlauf ist Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden  und dem  Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 7 Kassenprüfung

Die Kasse wird jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahrs geprüft. Die zwei   Kassenprüfer werden von der Mitgliedsversammlung bestimmt. Es können  Vereinsmitglieder oder qualifizierte Nichtmitglieder zum Kassenprüfer bestimmt  werden. 

§ 8 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliedsversammlung beschlossen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.  Die Einladung hat nach
 §6 Absatz 4 dieser Satzung zu erfolgen.        
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an  einen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Entwicklungshilfe. Diesen Beschluss fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.  

§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen schriftlich beantragt werden und benötigen die  Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 02.05.1989 in
74199 Untergruppenbach beschlossen.
Eintragung beim Amtsgericht VR 1875 am 25.07.1989.
Die Änderung des § 2 wurde am 12.06.1997 durch Eintragung beim Amtsgericht  wirksam.

Die Änderung §§ 2 Ziff. 1 und 9 Abs. 2
§ 2 Ziff. 1 und 9 Abs. 2 wurden am 1.8.2007 Eintrag Amtsgericht Heilbronn wirksam.

Unser Konto: IBAN DE08 6209 0100 0155 6270 07  bei der Volksbank Heilbronn

Jahresbeitrag Bareka

Der Jahresbeitrag beträgt:
Für Familie 50 €
Für Einzelpersonen 30 €

Dieser Beitrag wird mitte des Jahres eingezogen.  

Datenschutz

Dies können sie nachlesen unter Bareka.de Datenschutz

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